Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Verleiher stellt dem Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zeitarbeit (AGB) seine Leiharbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung. Für alle AÜV gelten diese AGB unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit der Leiharbeitnehmer beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung dieser AGB anzusehen.

 

Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Leiharbeitnehmer. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Solche werden auch nicht durch den Abschluss des AÜV begründet. Die Leiharbeitnehmer sind sorgfältig ausgewählt und individuell getestet.

 

Der Verleiher ist dazu berechtigt, seine Leiharbeitnehmer jederzeit abzuberufen und sie durch gleich qualifizierte und geeignete Leiharbeitnehmer zu ersetzen.

 

Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer in die Arbeiten einzuweisen. Ebenso ist der Entleiher verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten durch die Leiharbeitnehmer laufend zu überwachen und dazu berechtigt, diesen Weisungen bezüglich der Ausführungen der Arbeiten zu erteilen. Weist der Entleiher dem Leiharbeitnehmer eine neue oder andere Tätigkeit bzw. einen neuen oder anderen Arbeitsort zu, so hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Auslandseinsätze sind immer vorab durch den Verleiher genehmigen zu lassen. Im Falle des Versäumens sind etwaige Kosten und Bußgelder wegen Nichteinhaltung rechtlicher Pflichten durch den Entleiher zu ersetzen.

 

Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit die Leiharbeitnehmer den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Die Leiharbeitnehmer sind durch den Beauftragten des Entleihers vor Arbeitsaufnahme auf spezifische Gefahren des Arbeitsplatzes hinzuweisen sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen (§§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).

 

Der Entleiher stellt den Leiharbeitnehmern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Arbeitskleidung, Sicherheitsausrüstung, Schutzkleidung und Kleinwerkzeug sowie die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung. Zudem ist er dazu verpflichtet, dem Verleiher einen Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Der Entleiher gewährt dem Verleiher bzw. dessen Fachkraft für Arbeitssicherheit das Zutrittsrecht zum Betrieb des Entleihers. Die Leiharbeitnehmer sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Bergisch Gladbach versichert.

 

Der Entleiher hat den Verleiher bzw. dessen Sicherheitsbeauftragten jederzeit den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer zu ermöglichen. Dieses Recht ist in den Richtlinien der gesetzlichen Unfallversicherungsträger BGI 580 angeführt.

 

Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung seiner Leiharbeitnehmer. Die Haftung des Verleihers ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem Entleiher auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Personenschäden. Die Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Leiharbeitnehmer des Verleihers. Mit Rücksicht darauf, dass die Leiharbeitnehmer des Verleihers in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Entleihers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haftet der Verleiher insbesondere nicht für Schäden, die seine Leiharbeitnehmer an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Gegenstände oder Personen durch die Leiharbeitnehmer des Verleihers während Ihrer Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher den Verleiher von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

 

Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 80% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern.

 

Der Verleiher ist berechtigt, den AÜV aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist, der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem AÜV verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen, beispielsweise Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, o.ä. gefährdet sind oder der Entleiher seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

 

Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die Leiharbeitnehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen.

 

Es gilt die 35-Stunden-Woche von Montag bis Freitag. Zuschläge für Mehr-, Spät- Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:

 

Mehrarbeit ab der 41. Stunde 25%, ab der 51. Stunde 50%, Samstagsarbeit 25%, Sonntagsarbeit 100% und Feiertagsarbeit: 100%, Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr 25%.

 

Fallen verschiedene Zuschläge zusammen, so wird jeweils nur der Höchste gezahlt. Hiervon sind Nachtzuschläge ausgenommen. Die Berechnung des Feiertagszuschlages richtet sich nach dem Einsatzort (Feiertag am Einsatzort = Feiertagszuschlag).

 

Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen des Verleihers sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Sämtliche Rechnungen werden insgesamt – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Entleiher mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Verleiher unbenommen. Reklamationen der Rechnungen können nur innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden.

 

Die Leiharbeitnehmer sind nicht dazu befugt, vom Entleiher Zahlungen, Schriftverkehr oder Verträge entgegenzunehmen, insbesondere solche in Vertretung des Verleihers mit dem Entleiher zu schließen. Ebenso sind sie nicht zum Inkasso berechtigt. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die Leiharbeitnehmer mit der Erledigung von Geldangelegenheiten oder ähnlichen Geschäften betraut werden.

 

Wenn der Betrieb des Entleihers, in dem die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, einer Branche angehört, für die ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen gilt, ist er dazu verpflichtet, dem Verleiher Auskunft über die Höhe des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers zu erteilen. Auch jede Änderung im Vergleichsentgelt z.B. durch Tariferhöhungen ist unverzüglich mitzuteilen. Der Entleiher hat den Verleiher darüber zu informieren, wenn im Betrieb in dem die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden eine betriebliche Vereinbarung besteht, die Leistungen für Leiharbeitnehmer vorsieht. Solche Vereinbarungen sind in den AÜV aufzunehmen, da die Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf diese Leistungen haben. Sofern der Entleiher den Leiharbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder – diensten gewährt und diese von den Leiharbeitnehmern in Anspruch genommen werden, hat der Entleiher den Verleiher darüber zu informieren. Wenn damit ein geldwerter Vorteil verbunden ist, hat der Entleiher den Verleiher über dessen Höhe in Kenntnis zu setzen.

 

Ergänzungen und Änderungen des AÜV und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Witten. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des AÜV oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Teilbestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.

 

Stand: 06.02.2017